Der Verein führt den Namen Regionalwerkstatt Brandenburg e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Cottbus und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung und die Entwicklung der Werte des Menschen und die Hilfe bei der Entwicklung eines selbstbestimmten und selbstverantworteten Lebens, besonders durch die:
a) Förderung der Jugendhilfe
b) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe
c) Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene
d) Förderung von Kriminalprävention
e) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
Der Regionalwerkstatt Brandenburg e.V. mit Sitz in Cottbus verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Förderung der Jugendhilfe
b) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe
c) Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene
d) Förderung von Kriminalprävention
e) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke
Der Verein bildet entsprechend der AO bei Notwendigkeit ein oder mehrere Zweckbetriebe. Zu seiner Bildung ist jeweils ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den “Der Paritätische Landesverband Brandenburg e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine angemessene pauschalierte Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26/26a EstG für die Ausübung von Vereinsämtern und die finanzielle Entschädigung für tatsächliche Aufwendungen zu beschließen.
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2. Der Wunsch zur Mitgliedschaft im Verein wird durch eine schriftliche Antragstellung bekundet. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufnahme.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen. Es entsteht kein Anspruch auf Erstattung gezahlter Beiträge.
3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedesbeiträgen im Rückstand ist. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben.
Von den Mitgliedern ist grundsätzlich ein Jahresbeitrag im Voraus zu leisten. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres kann durch eine Beitrags- und Finanzordnung geregelt werden.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, mindest einer/m stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
3. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB bestellen. Diese/r muss nicht Mitglied des Vorstandes sein. Der/die Geschäftsführer/in untersteht dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Vorstandes. Der/die Geschäftsführer/in ist dem Vorstand in vollem Umfang rechenschaftspflichtig.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Verfahren über die Behandlung von Themen und Geschäften regelt.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen werden.
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in vertretungsweise bestimmen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt ein neues Mitglied des Vorstandes.
3. Zur Vorstandssitzung lädt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung auch deren Stellvertreter ein. Dabei ist eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder deren Stellvertreter anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen und vom Protokollanten und der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) die Aufnahme neuer Mitglieder
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e) den Ausschluss von Mitgliedern
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
g) Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, oder Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zur Prüfung der Buchführung bzw. des Jahresabschlusses
h) Beschlussfassung über die Aufgaben des Vereins sowie die Beteiligung an Gesellschaften
i) Genehmigung von Ordnungen für den Verein
j) Bestätigung einer Rahmenjahresplanung sowie außerordentlicher Vereinsaktivitäten (Grundstückskäufe/ -verkäufe etc.)
3. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Verfahren über die Behandlung von Themen und Geschäften regelt.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Jedes Mitglied kann mit einer Frist von zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über die Anträge über Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 30 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und der Gründe beantragen.
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltung gelten als ungültige Stimmen. Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel aller erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Einstimmigkeit aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Der Beschluss zur Änderung des Zweckes bzw. der Auflösung des Vereins kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Diese Satzung hebt die Satzung vom 06.11.2002 / 16.06.2010 / 03.03.2011 auf und gilt ab dem 25.11.2015 nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.